Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 21 Verantwortung des Unternehmers, Mitwirkung der Versicherten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 14.05.2009 – III ZR 86/08Zitiert von 19
- ArbG Gelsenkirchen, 13.11.2018 – 5 Ca 993/18
- OLG Frankfurt am Main, 15.09.2025 – 29 U 50/24
- BSG, 05.07.2016 – B 2 U 5/15 RGesetzliche Unfallversicherung - Betriebsweg - häusliche Arbeitsstätte - Telearbeit - sachlicher Zusammenhang - objektivierte Handlungstendenz - unmittelbares Betriebsinteresse - eigenwirtschaftliches Interesse - Nahrungsaufnahme - Unternehmerhaftung - private Risikosphäre - keine Ungleichbehandlung - versicherter Weg zur Nahrungsaufnahme bei außerhäusigen Arbeitsplätzen - Handlungsziel und Betriebsbedingtheit des Weges - persönliche Anwesenheitspflicht im BetriebZitiert von 74
- OLG Düsseldorf, 24.09.2003 – I-15 U 188/02
- OLG Düsseldorf, 02.08.2002 – 2a Ss (OWi) 151/02 - (OWi) 50/02 III
Zuletzt entschieden
- BSG, 27.06.2024 – B 2 U 3/22 RGesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - Impfangebot des Arbeitgebers - Freiwilligkeit - übliche Impfreaktion kein Gesundheitsschaden - Impfkomplikation nach Impfschadensrecht - sachlicher Zusammenhang - betriebliches Interesse - objektivierte Handlungstendenz - Grippeschutzimpfung für Beschäftigte eines Krankenhauses - Erforderlichkeit der Impfung nach STIKO-Empfehlung - berechtigte Annahme des Versicherten - Gastronomieleiter - sozialgerichtliches Verfahren - Überzeugungsbildung des Gerichts - Erforderlichkeit eigener tatsächlicher FeststellungenZitiert von 14
- LAG Köln, 04.09.2015 – 4 Sa 823/14Zitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 29.11.2012 – L 3 U 126/10Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/21#abs-1 (1) Der Unternehmer ist für die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe verantwortlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/21#abs-2 (2) Ist bei einer Schule der Unternehmer nicht Schulhoheitsträger, ist auch der Schulhoheitsträger in seinem Zuständigkeitsbereich für die Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen verantwortlich. Der Schulhoheitsträger ist verpflichtet, im Benehmen mit dem für die Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b zuständigen Unfallversicherungsträger Regelungen über die Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen im inneren Schulbereich zu treffen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/21#abs-3 (3) Die Versicherten haben nach ihren Möglichkeiten alle Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen und die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen.