Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 21 Verantwortung des Unternehmers, Mitwirkung der Versicherten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/21#abs-1 (1) Der Unternehmer ist für die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe verantwortlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/21#abs-2 (2) Ist bei einer Schule der Unternehmer nicht Schulhoheitsträger, ist auch der Schulhoheitsträger in seinem Zuständigkeitsbereich für die Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen verantwortlich. Der Schulhoheitsträger ist verpflichtet, im Benehmen mit dem für die Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b zuständigen Unfallversicherungsträger Regelungen über die Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen im inneren Schulbereich zu treffen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/21#abs-3 (3) Die Versicherten haben nach ihren Möglichkeiten alle Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen und die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 21 SGB VII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 14.05.2009 – III ZR 86/08Unfallverhütung: Keine Ausübung eines öffentlichen Amtes bei Durchführung der Sachkundigenprüfung nach der Unfallverhütungsvorschrift Krane Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- ArbG Gelsenkirchen, 13.11.2018 – 5 Ca 993/18
- OLG Frankfurt am Main, 15.09.2025 – 29 U 50/24
- BSG, 05.07.2016 – B 2 U 5/15 RGesetzliche Unfallversicherung - Betriebsweg - häusliche Arbeitsstätte - Telearbeit - sachlicher Zusammenhang - objektivierte Handlungstendenz - unmittelbares Betriebsinteresse - eigenwirtschaftliches Interesse - Nahrungsaufnahme - Unternehmerhaftung - private Risikosphäre - keine Ungleichbehandlung - versicherter Weg zur Nahrungsaufnahme bei außerhäusigen Arbeitsplätzen - Handlungsziel und Betriebsbedingtheit des Weges - persönliche Anwesenheitspflicht im BetriebZitiert von 78
- LSG NRW, 20.09.2022 – L 15 U 286/21
- OLG Düsseldorf, 24.09.2003 – I-15 U 188/02
Zuletzt entschieden
- BSG, 27.06.2024 – B 2 U 3/22 RGesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - Impfangebot des Arbeitgebers - Freiwilligkeit - übliche Impfreaktion kein Gesundheitsschaden - Impfkomplikation nach Impfschadensrecht - sachlicher Zusammenhang - betriebliches Interesse - objektivierte Handlungstendenz - Grippeschutzimpfung für Beschäftigte eines Krankenhauses - Erforderlichkeit der Impfung nach STIKO-Empfehlung - berechtigte Annahme des Versicherten - Gastronomieleiter - sozialgerichtliches Verfahren - Überzeugungsbildung des Gerichts - Erforderlichkeit eigener tatsächlicher FeststellungenZitiert von 15
- LAG Köln, 04.09.2015 – 4 Sa 823/14Zitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 29.11.2012 – L 3 U 126/10Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
06.05.2019 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.